Übernahme der Therapiekosten

In Deutschland können Eltern bei den Jugendämtern der Städte und Gemeinden einen Antrag auf eine Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapie stellen, wofür unter bestimmten Gewährsvoraussetzungen die Kosten übernommen werden. Dies ist per Gesetz geregelt im Paragraph 35a des Sozialgesetzbuches (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bei Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), Legasthenie und Dyskalkulie u.a.), Achtes Buch der Kinder- und Jugendhilfe. Die Verfahren zur Bearbeitung der Anträge sind in den Bundesländern im sogenannten „Legasthenieerlass“ verschieden geregelt.

 

Für Sie als Eltern ist es nicht immer leicht, sich durch den "Behördendschungel" zu schlagen. Außerdem brauchen Sie bis zur Therapie-bewilligung oft einen "langen Atem"; doch lohnt es sich im Interesse Ihres Kindes dran zu bleiben!

Im Legasthenieerlass Niedersachsen sind für Sie als Eltern besonders die Punkte 3. Förderung und 4. Leistungsfeststellung und-bewertung/Zeugnisse wichtig. So sind z.B. bei festgestellter Rechenschwäche schulische Fördermaßnahmen möglich, eine Zensurenbefreiung hingegen nur im Grundschulbereich bis Klasse 4. Bei einer festgestellten LRS/Legasthenie kann die Leistungsbewertung bis zum Abitur von den allgemeinen Grundsätzen abweichen.

Das Institut für integrative Lerntherapie und Weiterbildung (Berlin) bietet unter Inhaltsverzeichnis/Service eine Übersicht der Legasthenieerlasse aller Bundesländer an:

www.iflw.de Legasthenieerlasse

 

Infos zum Antrag §35a Febr. 20.pdf
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